Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
    Die Angebote des Lieferers, die Auftragsannahme und alle Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen”. Für Verträge im Fernabsatz bzw. Online-Handel gelten ergänzend die besonderen Geschäftsbedingungen E-Commerce.  Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten den Lieferer auch dann nicht, wenn er nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widerspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Lieferer ausdrücklich schriftlich der Geltung der Bedingungen des Bestellers zustimmt.
     
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    a) Die Angebote des Lieferers erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt der schriftlichen Bestätigung des Lieferers, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich bestimmt. Die Annahme der Reisenden oder Vertretern erteilten Aufträge bleibt vorbehalten und bedarf gleichfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Zu einem Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sowie nähere Beschreibungen, sind nur annähernd maßgebend und dienen der genaueren Beschreibung und Festlegung des Liefergegenstandes. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. Diese Angaben stellen keine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstandes dar. Der Lieferer behält sich Änderungen von Maßen und Gewichten des Liefergegenstandes bis zur Lieferung vor.
    b) An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, wie auch Prospekte und Kataloge behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Jedwede Verwendung außerhalb des zugrundeliegenden Vertrages, wie auch die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
     
  3. Preise und Zahlungen
    a) Preise gelten ab Lieferwerk ohne Verpackung und Transport und gelten nicht für Nachbestellungen. Transport und Verpackung werden separat je nach Vereinbarung berechnet.
    b) Grundlage der Preise sind die Gestehungskosten zum Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Erhöhen sich diese Gestehungskosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch Erhöhung der Abgaben, der Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Frachten oder Löhne, ist der Lieferer zu entsprechender Berichtigung des vereinbarten Preises berechtigt. Die einzelnen Kostenelemente und deren Steigerung müssen dabei bei Bildung des neuen Preises angemessen gewichtet werden. Sollten sich einzelne Kostenelemente erhöhen, andere dagegen absenken, ist auch dies bei Bildung des neuen Preises zu berücksichtigen. Aus einer solchen Preiserhöhung kann ein Recht des Bestellers zum Rücktritt nicht hergeleitet werden.
    c) Der vereinbarte Lieferpreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ist nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, unbeschadet einer etwaigen anderweitigen Abrede. Zahlungen an Reisende oder Vertreter des Lieferers sind ohne schriftliche Inkassovollmacht unzulässig. Bei mehreren offenen Rechnungen werden Zahlungen zunächst auf die älteren Forderungen verrechnet, sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so werden Zahlungen zunächst auf Kosten, dann Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung verrechnet, wiederum jeweils auf die älteren Rechnungen.
    d) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen, sowie solcher, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen sowie solchen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
     
  4. Verzug
    a) Bei Überschreiten der Zahlungsfristen oder bei nachträglicher Stundung werden gesetzliche Zinsen berechnet.
    b) Wenn der Besteller einen Scheck nicht einlöst oder wenn dem Lieferer wesentliche Verschlechterungen in den Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, welche den Zahlungsanspruch gefährden, so wird die gesamte Restschuld fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Der Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Wegnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller dem Lieferer neben der Entschädigung für Benutzung des Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Werden solche Umstände bekannt nach Abschluss des Vertrages aber vor Ausführung der Lieferung, kann der Lieferer seine Leistung verweigern und Bewirkung der Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung verlangen, auch dann, wenn andere Zahlungsbedingungen und Fristen vereinbart wurden, alternativ kann der Lieferer die Leistung einer Sicherheit verlangen.
    c) Wenn der Besteller auch ansonsten seinen Zahlungspflichten nach Mahnung mit Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung nicht nachkommt, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.
    d) Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag nach Auslieferung der Ware, hat der Lieferer neben dem Anspruch auf Rückgewähr der Waren einen Anspruch auf Vergütung der Gebrauchsüberlassung, dieser Anspruch tritt selbständig neben Schadenersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
     
  5. Eigentumsvorbehalt
    a) Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln, insbesondere auch auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Eventuelle Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig und sorgfältig durchführen.
    b) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um dem Lieferer die Ausübung seiner Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zu ermöglichen. Im Falle eines Verstoßes hiergegen haftet der Besteller für entstehenden Ausfall des Lieferers.
    c) Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Bruttokaufpreises der Forderung des Lieferers an diesen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware zustehen. Dies unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft werden. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt, hiervon unberührt bleibt die Befugnis des Lieferers die Forderungsabtretung offenzulegen und die Forderungen selbst einzuziehen. Dies unterbleibt, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesem Fall ist der Hersteller verpflichtet, unverzüglich dem Lieferer alle erforderlichen Angaben zu dessen Käufern zu machen und die nötigen Unterlagen auszuhändigen und dem Lieferer die Offenlegung der Abtretung zu ermöglichen.
    d) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Werden die Waren mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirkt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der eigenen Forderung zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt der Eigentumsvorbehalt vollumfänglich weiter. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines Geschäftsbetriebes befugt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf dieser Vorbehaltswaren schon jetzt an den Verkäufer ab und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware unbearbeitet oder verarbeitet weiter veräußert wird.
    e) Werden die gelieferten Waren mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Eigentum an der neuen Sache wiederum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum, der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum des Lieferers für diesen.
    f) Werden die gelieferten Waren oder daraus hergestellte Gegenstände oder Sachen vom Besteller weiter veräußert oder direkt bzw. nach Veränderung in ein Grundstück eines Dritten eingebaut, derart, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks des Dritten werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Bestellers gegen seinen Abnehmer oder Dritte auf den Lieferer zur Sicherung seiner Forderungen über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf.
    g) Der Lieferer gibt ihm zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.
     
  6. Lieferzeit
    a) Etwaige vom Lieferanten genannte Lieferfristen sind unverbindlich, aus eventuellen Überschreitungen können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden, es sei denn, diese wurden als bindend vereinbart. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat.
    b) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung (d. h. in Quantität und Qualität gemäß der mit dem Kunden vereinbarten Lieferung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d. h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
    c) Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Nr. 6. Abs. b) der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Kunden objektiv unzumutbar, so ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.
     
  7. Gewährleistung
    a) Liegen Mängel der Lieferung vor, werden diese nach Wahl des Lieferers beseitigt oder die mangelhaften Gegenstände durch Lieferung neuer mangelfreier Waren ersetzt, die ersetzten Teile werden Eigentum des Lieferers. Im Fall der Mängelbeseitigung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu übernehmen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als vertraglich vorgesehen, verbracht wurden.
    b) Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Aufstellung, unsachgemäße Pflege, natürliche Abnutzung oder Austauschwerkstoffe entstehen, sofern sie nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Der Lieferer übernimmt auch keine Haftung für von Seiten des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt vom Vertrag oder Minderung verlangen, sowie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
     
  8. Verjährung
    a) Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Waren. Die gesetzliche Frist gilt jedoch, als das Gesetz für Sachmängelansprüche bei Bauwerken und Sachen für Bauwerke, den Rückgriffsanspruch des Bestellers nach § 478, 479 BGB oder für Baumängel längere Fristen vorschreibt. Die gesetzliche Verjährung gilt ferner in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und arglistigem Verschweigen des Mangels.
     
  9. Haftung
    a) Wir haften uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns oder auch einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.
    b) Wir haften weiter uneingeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht.
    c) Auch haften wir dann, wenn das Gesetz dies zwingend vorschreibt, wie etwa das Produkthaftungsgesetz.
    d) Bei sonstigen fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllen den Vertrag prägen und auf die Sie vertrauen dürfen.
    e) Im Falle der Haftung für wesentliche Vertragspflichten ist der Schaden der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
    f) Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, die obigen Regelungen gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
     
  10. Streitbeilegung 
    Der Lieferer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
     
  11. Sonstiges
    a) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich, die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine solche, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
    b) Erfüllungsort und Gerichtsstand wird am Sitz des Lieferers vereinbart, Gerichtsstand ausschließlich am Amtsgericht Eggenfelden, sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, dem Lieferer bleibt es jedoch unbenommen, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
    c) Sämtliche Vereinbarungen zwischen Lieferer und Besteller sind schriftlich niederzulegen, Schriftform gilt auch für sämtliche Änderungen und/oder Nebenabreden vor oder nach Abschluss des Vertrages. Schriftform gilt insofern auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.
    d) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG). Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden. 

Stand: Februar 2017